Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 143/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 143/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 143/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Vorbereitungsarbeiten für die Baustelleneinrichtung und -absicherung,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische rechtliche Bestimmungen und Richtlinien für den Tief- und Straßenbau, Straßen- und Verkehrswesen sowie Bedeutung und Einsatz von Verkehrszeichen und Verkehrs-einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe für Straßenerhaltungsarbeiten, deren Einsatz und Pflegeerfordernisse,
    4. Ziffer 4
      Straßenaufbau, geeignete Materialien für Unter- und Oberbau sowie deren fachgerechten Einbau und Verarbeitung,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen der Betontechnologie, unterschiedliche Betonzusammensetzungen, Herstellung, Einbau und Verdichtung von Beton sowie erforderliche Maßnahmen zur Nachbehandlung von Beton,
    6. Ziffer 6
      Bedeutung von bituminösem Mischgut für den Straßenbau sowie Arten der Asphaltzusammensetzung,
    7. Ziffer 7
      unterschiedliche Möglichkeiten und Einrichtungen zur Entwässerung im Straßenbau, deren Funktion sowie unterschiedliche Materialien zur Herstellung von Entwässerungseinrichtungen,
    8. Ziffer 8
      unterschiedliche Arten von Pflastersteinen und Platten und die Arbeitsabläufe für deren Verlegung (zB Verbandsarten),
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zur Ergonomie und zum Umweltschutz bei Straßenerhaltungsarbeiten,
    10. Ziffer 10
      Tätigkeiten im Rahmen des aktiven Straßendienstes, Zuordnung von Streumitteln unter Berücksichtigung ihrer Wirkungsweise zu Einsatzgebieten sowie Maschinen und Geräte für die Durchführung von Arbeiten im Winterdienst,
    11. Ziffer 11
      Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe für die Grünflächenpflege und den Landschaftsbau sowie deren Einsatz und Pflegeerfordernisse,
    12. Ziffer 12
      geeignete Pflanzen für den Landschaftsbau und deren Anforderungen hinsichtlich Pflanzung, Pflege, Bewässerung, Düngung und Lagerung,
    13. Ziffer 13
      Maßnahmen zur Bodenbearbeitung und -verbesserung und Möglichkeiten des Rasenbaues sowie der Rasenpflege.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Baustellenabsicherung, Bodenverbesserung, Tiefbau, Straßenwesen, Unterbau

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270340