Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 143/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 143/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 143/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Berechnungen von Bauflächen,
    2. Ziffer 2
      Gefälle-, Neigungs- und Steigungsberechnungen,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarf- und Massenermittlungsberechnungen (zB Betonbedarf für unterschiedliche Fundamentarten sowie Materialbedarf für Schalungen),
    4. Ziffer 4
      Betonmischungsberechnungen für unterschiedliche Betonsorten,
    5. Ziffer 5
      Berechnungen von Einbaumassen für Asphalt auf Basis von Naturaufmaßen und Bauzeichnungen,
    6. Ziffer 6
      Materialbedarfs- und Masseberechnungen für Unterbau und Oberbau von Straßenkörpern.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und rechnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gefälleberechnung, Neigungsberechnung, Materialbedarfberechnung

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270341