Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat eine Bauzeichnung (zB Straßenprofil) nach Angabe anzufertigen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270342