Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die VfGH-Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 626/2003, tritt gleichzeitig außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die VfGH-Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003,, tritt gleichzeitig außer Kraft. (2)Absatz 2,Bedienstete, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Ausbildungsplan erstellt wurde, können ihre Grundausbildung auch weiterhin nach den Bestimmungen der VfGH-Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 626/2003, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.Bedienstete, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Ausbildungsplan erstellt wurde, können ihre Grundausbildung auch weiterhin nach den Bestimmungen der VfGH-Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 626 aus 2003,, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben. (3)Absatz 3,Die Funktionsdauer und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstprüfungskommission und der Prüfungssenate bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271346