Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 172/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß Paragraph 8, Absatz 8 und 10 tätig werden.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Dienstprüfungskommission ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes. Der Vorsitzende bestellt die Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sowie der Bediensteten, die über eine mehrjährige Berufserfahrung im Verfassungsgerichtshof verfügen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit der Beendigung der Amtstätigkeit oder mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Verfassungsgerichtshofes. Sie ruht ab dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei Außerdienststellung.
  5. Absatz 5,Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Rest der Funktionsperiode nach Absatz 3, ein neues Mitglied.
  6. Absatz 6,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und zwei Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der Vorsitzende; sie ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271345