Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VfGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstprüfungskommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 8 Abs. 2 oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß § 8 Abs. 8 und 10 tätig werden.Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder als Mitglieder eines Prüfungssenats gemäß Paragraph 8, Absatz 8 und 10 tätig werden.
(2)Absatz 2,Vorsitzender der Dienstprüfungskommission ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes. Der Vorsitzende bestellt die Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sowie der Bediensteten, die über eine mehrjährige Berufserfahrung im Verfassungsgerichtshof verfügen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4)Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit der Beendigung der Amtstätigkeit oder mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Verfassungsgerichtshofes. Sie ruht ab dem Tag der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei Außerdienststellung.
(5)Absatz 5,Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Rest der Funktionsperiode nach Abs. 3 ein neues Mitglied.Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, bestellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Rest der Funktionsperiode nach Absatz 3, ein neues Mitglied.
(6)Absatz 6,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und zwei Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der Vorsitzende; sie ist dem Kandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271345