Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 172/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht;
    2. Ziffer 2
      Organisation, Arbeitsbehelfe.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in den einzelnen Fächern ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Verfassungsgerichtshof angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsmodule sollen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation nutzen. Sie werden zum Beispiel als Seminar, Einzelunterricht, Lehrgang, elektronischer Fernunterricht (E-Learning), Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen gestaltet.
  4. Absatz 4,Als Vortragende in den vom Verfassungsgerichtshof angebotenen Ausbildungsmodulen sind grundsätzlich Mitglieder, Ersatzmitglieder, qualifizierte Bedienstete oder ehemalige qualifizierte Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes heranzuziehen. Sie werden vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes bestellt.
  5. Absatz 5,Die theoretische Ausbildung ist je nach den Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Entlohnungs-/Verwendungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      v1/A 1: mindestens 236 Stunden;
    2. Ziffer 2
      v2/A 2: mindestens 182 Stunden;
    3. Ziffer 3
      v3/A 3: mindestens 148 Stunden;
    4. Ziffer 4
      v4/A 4 und A 5: mindestens 108 Stunden.

    Für alle Entlohnungs-/Verwendungsgruppen beträgt das maximale Ausbildungsausmaß 320 Stunden.

  6. Absatz 6,Die Inhalte und die Anzahl der Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Fächern sind in der Anlage geregelt. Diese angeführten Mindeststunden umfassen auch Zeiten des Selbststudiums sowie der Prüfungsvorbereitung.
  7. Absatz 7,Kann eine Tätigkeit im Einzelfall nicht sachgerecht den festgelegten Fächern zugeordnet werden, so hat der Präsident des Verfassungsgerichtshofes eine auf den konkreten Verwendungszweck abgestimmte individuelle theoretische Ausbildung festzulegen.
  8. Absatz 8,Die einzelnen Ausbildungsmodule werden von der Personalabteilung laufend auf ihre Sinnhaftigkeit, Zweckmäßigkeit und Effizienz hin überprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271341