Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 172/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in den Entlohnungs-/Verwendungsgruppen v1/A 1 und v2/A 2 mindestens neun Monate und in den Entlohnungs-/Verwendungsgruppen v3/A 3 und v4/A 4 und A 5 mindestens vier Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung sowie deren Dauer sind im Ausbildungsplan (Paragraph 7,) festzulegen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Verwendung erfolgt eine aufgabenbezogene Fachausbildung. Die Bediensteten der Entlohnungs-/Verwendungsgruppen v1/A 1 und v2/A 2 haben überdies eine Hausarbeit zu verfassen, deren Thema vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes auf Anregung des Bediensteten unter Berücksichtigung der Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes festgelegt wird. Die Hausarbeit ist dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission vorzulegen und wird im Rahmen des abschließenden Fachgesprächs beurteilt.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten der Entlohnungs-/Verwendungsgruppen v1/A 1 sollen nach Möglichkeit bei einer Einrichtung der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder bei einem ausgegliederten Rechtsträger Dienst versehen. Eine Vereinbarung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und der in Frage kommenden Einrichtung wird im Einzelfall getroffen werden.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit während der praktischen Verwendung ist verpflichtend und gilt als Dienst.
  5. Absatz 5,Die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten erfolgt nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979.

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271342