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§ 7

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 172/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VfGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 172/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat für jeden auszubildenden Bediensteten unter Einbeziehung des Fachvorgesetzten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, und deren Dauer;
    2. Ziffer 2
      allfällige Anerkennungen (Paragraph 6, Absatz 5,);
    3. Ziffer 3
      der Arbeitsplatz bzw. ein allfälliger Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunkts;
    4. Ziffer 4
      das Thema der Hausarbeit.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Schlagworte

Beginnzeitpunkt

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271343