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Art. 15

Fassungen
ab 01.08.2025 — BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.08.2025 BGBl. III Nr. 114/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2025BGBl. III Nr. 114/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über die Erfüllung aller erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren informiert haben. Es gilt für drei Jahre und verlängert sich automatisch um jeweils zwei weitere Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

Weder die Kündigung noch das Außerkrafttreten des Abkommens berühren die Durchführung, Genehmigung oder Umsetzung von Projekten bzw. die Erfüllung von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Außerkrafttretens initiiert wurden.

Ausgefertigt in zwei Originalen in englischer Sprache. Unterzeichnet in Hanoi am 23. Juni 2025.

Im RIS seit

07.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271508