Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über die Erfüllung aller erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren informiert haben. Es gilt für drei Jahre und verlängert sich automatisch um jeweils zwei weitere Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Weder die Kündigung noch das Außerkrafttreten des Abkommens berühren die Durchführung, Genehmigung oder Umsetzung von Projekten bzw. die Erfüllung von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Außerkrafttretens initiiert wurden.
Ausgefertigt in zwei Originalen in englischer Sprache. Unterzeichnet in Hanoi am 23. Juni 2025.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR40271508