Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Teil 2
Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften
Artikel 15
Zusammenrechnung
Hat eine Person nicht genügend Versicherungszeiten, um die Voraussetzungen für einen japanischen Leistungsanspruch zu erfüllen, so hat der zuständige japanische Träger Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, sofern sie sich nicht mit diesen Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften decken, um einen Leistungsanspruch nach diesem Artikel festzustellen.
Jedoch gilt dieser Artikel nicht für die Kapitalzahlungen in Todesfällen oder bei einer Abfindung nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen.
Bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels,
werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten und als entsprechende Versicherungszeiten nach der Nationalen Pension berücksichtigt.
werden Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ständige Arbeit im Untertagebau zurückgelegt wurden, als Zeiten gleichwertiger Arbeit nach der Pensionsversicherung der Angestellten berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271774