Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
Sonderbestimmungen über Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene
Setzen die japanischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) voraus, dass der Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder der Todestag innerhalb bestimmter Versicherungszeiten liegt, wird diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet, um einen Anspruch auf diese Leistungen festzustellen, wenn dieser Tag innerhalb von Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften liegt.
Wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) jedoch nach der Nationalen Pension ohne Anwendung dieses Artikels festgestellt wird, gilt dieser Artikel nicht, um einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen festzustellen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen), die auf demselben versicherten Ereignis nach der Pensionsversicherung der Angestellten basieren.
Schlagworte
Invaliditätsleistung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271775