Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.
Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271777