Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
Kommunikation
Bei der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden und zuständigen Träger beider Vertragsstaaten auf Japanisch für Japan und auf Deutsch für Österreich direkt miteinander und unabhängig vom Aufenthaltsort mit jeder betroffenen Person, einschließlich deren Vertreter, kommunizieren.
Bei der Anwendung dieses Abkommens können Anträge oder andere Dokumente von den zuständigen japanischen Behörden oder zuständigen Trägern nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie in einer offiziellen Amtssprache Österreichs geschrieben sind, genauso wenig können diese von den zuständigen österreichischen Behörden und zuständigen Trägern aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie auf Japanisch geschrieben sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271778