Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
Abgaben oder Gebühren und Legalisierung
Sofern die Rechtsvorschriften und andere in Betracht kommende Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates Bestimmungen über die Befreiung oder Ermäßigung von Verwaltungsabgaben oder Konsulatsgebühren für Dokumente enthalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eingebracht werden, so gelten diese Bestimmungen auch für Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften des anderen Staates eingebracht werden.
Dokumente, die für die Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgelegt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer ähnlicher Förmlichkeit durch eine diplomatische oder konsularische Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271779