Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Zweck
(1)Absatz eins,Dieses Rahmenabkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst mit dem Ziel, im Grenzgebiet eine bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Das Ziel dieses Rahmenabkommens ist nicht der Transport von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen für Transplantation, der Transplantations-Teams, der Patienten zu Zwecken ihrer Transplantation oder geplanten medizinischen Vorsorge, sowie weitere Dienste, die nicht mit dem Rettungsdienst zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271791