Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Gültigkeitsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Rahmenabkommen gilt für das Grenzgebiet der nachfolgenden administrativen Einheiten:
in Republik Österreich ist es das Bundesland Niederösterreich, das Bundesland Burgenland und das Bundesland Wien;
in der Slowakischen Republik ist es die Selbstverwaltungsregion Bratislava und die Selbstverwaltungsregion Tmava.
(2)Absatz 2,Dieses Rahmenabkommen bezieht sich auf alle Personen, die sich auf dem Grenzgebiet gemäß Absatz 1 befinden und die den Rettungsdienst benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271792