Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand und Grundsätze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 123a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten.Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Paragraph 123 a, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten. (2)Absatz 2,Die Gebühren dieser Verordnung unterliegen der Umsatzsteuer.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Gebühren für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen wird zwischen Windkraftanlagen bzw. Windparks und sonstigen Luftfahrthindernissen unterschieden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271830