Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG);Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Paragraph 85, Absatz 2, LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 91, LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (Paragraph 123 a, Absatz 2, LFG);
Windpark: räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Z 1, welches keine Windkraftanlage ist.Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Ziffer eins,, welches keine Windkraftanlage ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271831