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Art. 13

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 148/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 13

Zweckbindung

  1. Absatz eins,Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die empfangende Partei ist nur für jene Zwecke zulässig, für die die Daten im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelt wurden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der dateiführenden Partei und nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der empfangenden Partei zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, soweit innerstaatliche Rechtsvorschriften der dateiführenden Partei diese Verarbeitung zu solch anderen Zwecken zulässt.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung von Daten, die gemäß Artikel 3, 4 und 6 von der suchenden oder abgleichenden Partei übermittelt werden, ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf:
    1. Absatz a,
      die Feststellung, ob es eine Übereinstimmung zwischen den abgeglichenen DNA- Profilen gibt;
    2. Absatz b,
      die Feststellung, ob es eine Übereinstimmung zwischen den abgeglichen daktyloskopischen Daten gibt;
    3. Absatz c,
      die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wenn in Bezug auf diese Daten eine Treffermeldung der nach Artikel 7 und 8 benannten nationalen Kontaktstelle vorliegt;
    4. Absatz d,
      die Protokollierung im Sinne von Artikel 17.
  3. Absatz 3,Die dateiführende Partei darf die gemäß Artikel 3, 4 und 6 übermittelten Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung eines Abgleichs, die automatisierte Beantwortung von Suchanfragen oder für die Protokollierung gemäß Artikel 17 erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unmittelbar nach dem Datenabgleich oder der automatisierten Beantwortung einer Suchanfrage zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Absatz 2 Buchstabe b) und c) genannten Zwecken erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Daten, die gemäß Artikel 9 übermittelt wurden, dürfen von der dateiführenden Partei nur verwendet werden, soweit dies zum Zwecke der automatisierten Beantwortung von Suchanfragen oder der Dokumentation gemäß Artikel 17 erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unmittelbar nach der automatisierten Beantwortung von Suchen zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung ist für Dokumentationszwecke gemäß Artikel 17 erforderlich. Die suchende Partei darf die in einer Antwort enthaltenen Daten nur für das Verfahren verwenden, für das die Suche durchgeführt wurde.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271999