Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 14
Zuständige Behörden
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich von solchen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 13 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Partei an andere Stellen weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272000