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Art. 20

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 148/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

KAPITEL römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Durchführungsübereinkommen und Benutzerhandbücher

  1. Absatz eins,Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Übereinkommens schließen die Parteien eine Vereinbarung zu ihrer Durchführung.
  2. Absatz 2,Eine Fachleute-Arbeitsgruppe, die sich aus sachverständigen Vertretern der Parteien zusammensetzt, erstellt Benutzerhandbücher und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Benutzerhandbücher enthalten administrative und technische Informationen, die für einen effizienten und effektiven Datenaustausch benötigt werden.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272006