Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Durchführungsübereinkommen und Benutzerhandbücher
(1)Absatz eins,Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Übereinkommens schließen die Parteien eine Vereinbarung zu ihrer Durchführung.
(2)Absatz 2,Eine Fachleute-Arbeitsgruppe, die sich aus sachverständigen Vertretern der Parteien zusammensetzt, erstellt Benutzerhandbücher und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Benutzerhandbücher enthalten administrative und technische Informationen, die für einen effizienten und effektiven Datenaustausch benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272006