Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 21
Evaluierung des Datenaustausches
(1)Absatz eins,Die administrative, technische und finanzielle Abwicklung des Datenaustauschs gemäß Kapitel II dieses Übereinkommens wird einer Evaluierung unterzogen. Diese muss vor Aufnahme des Datenaustausches erfolgen. Bei Bedarf kann die Evaluierung für jene Parteien, die das vorliegende Übereinkommen bereits anwenden, wiederholt werden. Evaluiert werden jene Datenkategorien, bei denen der Datenaustausch zwischen den betroffenen Parteien begonnen hat. Die Evaluierung erfolgt auf der Grundlage von Berichten der jeweiligen Parteien.Die administrative, technische und finanzielle Abwicklung des Datenaustauschs gemäß Kapitel römisch zwei dieses Übereinkommens wird einer Evaluierung unterzogen. Diese muss vor Aufnahme des Datenaustausches erfolgen. Bei Bedarf kann die Evaluierung für jene Parteien, die das vorliegende Übereinkommen bereits anwenden, wiederholt werden. Evaluiert werden jene Datenkategorien, bei denen der Datenaustausch zwischen den betroffenen Parteien begonnen hat. Die Evaluierung erfolgt auf der Grundlage von Berichten der jeweiligen Parteien.
(2)Absatz 2,Die Evaluierung wird von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe durchgeführt, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe tritt auf Ersuchen einer Partei oder regelmäßig alle fünf Jahre zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272007