Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 23
Umsetzung und Anwendung
(1)Absatz eins,Die Parteien teilen dem Depositär mit, dass sie die Verpflichtungen erfüllt haben, die ihnen aus diesem Übereinkommen erwachsen, und nationale Kontaktstellen gemäß diesem Übereinkommen benannt haben.
(2)Absatz 2,Sobald eine positive Bewertung einer Partei im Rahmen dieses Übereinkommens (Artikel 21) oder der Europäischen Union vorliegt, ist die betreffende Partei berechtigt, das vorliegende Übereinkommen sofort in Bezug auf alle anderen Parteien anzuwenden, die ebenfalls bereits positiv bewertet wurden. Die betreffende Partei setzt den Depositär entsprechend in Kenntnis.
(3)Absatz 3,Die nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebenen Erklärungen können jederzeit abgeändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272009