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Art. 23

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 148/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 23

Umsetzung und Anwendung

  1. Absatz eins,Die Parteien teilen dem Depositär mit, dass sie die Verpflichtungen erfüllt haben, die ihnen aus diesem Übereinkommen erwachsen, und nationale Kontaktstellen gemäß diesem Übereinkommen benannt haben.
  2. Absatz 2,Sobald eine positive Bewertung einer Partei im Rahmen dieses Übereinkommens (Artikel 21) oder der Europäischen Union vorliegt, ist die betreffende Partei berechtigt, das vorliegende Übereinkommen sofort in Bezug auf alle anderen Parteien anzuwenden, die ebenfalls bereits positiv bewertet wurden. Die betreffende Partei setzt den Depositär entsprechend in Kenntnis.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebenen Erklärungen können jederzeit abgeändert werden.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272009