Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 24
Depositär
(1)Absatz eins,Depositär dieses Übereinkommens ist die Republik Serbien.
(2)Absatz 2,Der Depositär übermittelt jeder Partei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
(3)Absatz 3,Der Depositär notifiziert die Parteien jeweils von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie von Erklärungen, Stellungnahmen und Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
(4)Absatz 4,Der Depositär gibt allen Parteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 26 bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272010