Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 13
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten für Verwaltung, Nutzung und Wartung, die ihr aus diesem Durchführungsübereinkommen und insbesondere aus der in Artikel 12 erwähnten EUCARIS-Softwareanwendung erwachsen, selbst.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272029