Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 16
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird mit Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 26 des Übereinkommens rechtswirksam.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt zugleich mit dem Übereinkommen außer Kraft.
(3)Absatz 3,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen kann von den Parteien abgeändert werden. Eine solche Abänderung ist schriftlich einzuleiten und tritt nach dem in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren in Kraft.
(4)Absatz 4,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen steht, unter der Voraussetzung des vorherigen Beitritts zum Übereinkommen, zum Beitritt offen.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Durchführungsübereinkommen unterzeichnet:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Geschehen zu Wien am 13. September 2018, in einer einzigen originalen Ausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272032