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Art. 16

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 150/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 16

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird mit Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 26 des Übereinkommens rechtswirksam.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt zugleich mit dem Übereinkommen außer Kraft.
  3. Absatz 3,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen kann von den Parteien abgeändert werden. Eine solche Abänderung ist schriftlich einzuleiten und tritt nach dem in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Verfahren in Kraft.
  4. Absatz 4,Das vorliegende Durchführungsübereinkommen steht, unter der Voraussetzung des vorherigen Beitritts zum Übereinkommen, zum Beitritt offen.

    Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Durchführungsübereinkommen unterzeichnet:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Geschehen zu Wien am 13. September 2018, in einer einzigen originalen Ausfertigung in englischer Sprache.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272032