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Art. 3

Fassungen
ab 19.10.2025 — BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 150/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.10.2025BGBl. III Nr. 150/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Technische Vorgaben

  1. Absatz eins,Die Parteien halten bei Anfragen und Antworten im Zusammenhang mit der Suche und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Vorgaben ein. Bei der Anforderung und Bereitstellung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben im Anschluss an die Bestätigung von Treffern in Bezug auf daktyloskopische Daten oder DNA-Daten durch die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 7 und 8 des Übereinkommens könnten im Sinne einer vereinfachten und beschleunigten Bereitstellung die Benennung und die Struktur von personenbezogenen Kerndaten und einschlägigen kriminalpolizeilichen bzw. strafrechtlichen Erkenntnissen vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die technischen Vorgaben sind in den Benutzerhandbüchern gemäß Artikel 20 des Übereinkommens (nachstehend „die Benutzerhandbücher“ genannt) festgelegt.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272019