Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
2.Ziffer 2 Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272683