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Art. 5

Fassungen
04.12.1970 bis 29.04.2005 — BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 504.12.197029.04.2005 BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.12.1970BGBl. Nr. 31/1970

Außerkrafttretensdatum

29.04.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Ziffer eins Einer Frau, die ihr Kind stillt, ist das Recht einzuräumen, zu diesem Zweck ihre Arbeit einmal oder mehrere Male zu unterbrechen; die Dauer dieser Unterbrechungen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu bestimmen.

Ziffer 2 Arbeitsunterbrechungen zum Zweck des Stillens gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend zu bezahlen, wenn die Frage durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in Übereinstimmung mit ihr geregelt wird; wird die Frage durch Gesamtarbeitsverträge geregelt, so sind die Bestimmungen des betreffenden Gesamtarbeitsvertrages maßgebend.

Im RIS seit

26.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272763

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/31/A5/NOR40272763