Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Bleibt eine Frau nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Übereinkommens der Arbeit fern, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272764