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Art. 7

Fassungen
04.12.1970 bis 29.04.2005 — BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 704.12.197029.04.2005 BGBl. Nr. 31/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

04.12.1970BGBl. Nr. 31/1970

Außerkrafttretensdatum

29.04.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 105/2004

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7

Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung von der Anwendung des Übereinkommens ausnehmen

  1. Litera a
    gewisse Arten nichtgewerblicher Arbeiten,
  2. Litera b
    Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben mit Ausnahme von Plantagen,
  3. Litera c
    gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt,
  4. Litera d
    weibliche Lohnempfänger, die Heimarbeit verrichten,
  5. Litera e
    Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern zur See.

Ziffer 2 Die Arten von Arbeiten oder Betrieben, für die das Mitglied von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels Gebrauch zu machen gedenkt, sind in der der Ratifikation beigefügten Erklärung aufzuführen.

Ziffer 3 Jedes Mitglied, das eine derartige Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

Ziffer 4 Jedes Mitglied, für das eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung gilt, hat jedes Jahr in seinem Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis bezüglich der Arbeiten oder Betriebe, auf die auf Grund dieser Erklärung Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, anzugeben und mitzuteilen, inwieweit das Übereinkommen auf die bezeichneten Arbeiten oder Betriebe angewendet wird oder angewendet werden soll.

Ziffer 5 Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zum erstenmal in Kraft getreten ist, hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Konferenz einen besonderen Bericht über die Inanspruchnahme der genannten Ausnahmen und die Anträge, die er im Hinblick auf weitere entsprechende Maßnahmen für angebracht erachtet, zu unterbreiten.

Im RIS seit

26.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/31/A7/NOR40272765