Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7
Text
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272888