Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7
Text
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 4.Paragraph 4,
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ebenso wie für die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß Paragraph 5, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272889