Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7
Text
Elektronische Übermittlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.Die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272890