Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,4520 €, für das Bewässern 0,4355 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,7369 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2)Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,24 € zu errechnen ist.
(3)Absatz 3,Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273054