Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 271/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 271/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 271/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 327,28 €.
  2. Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 231,60 € für den ersten Kessel und 219,11 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
  3. Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 248,86 € für den ersten Kessel und 231,60 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
  4. Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 381,01 € monatlich je Kessel.
  5. Absatz 5,Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,19 €.
  6. Absatz 6,Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Absatz eins,
  7. Absatz 7,Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 108,64 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 131,93 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.
  8. Absatz 8,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 327,28 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 94,53 € monatlich.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013031

Dokumentnummer

NOR40273055