Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 327,28 €.
(2)Absatz 2,Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 231,60 € für den ersten Kessel und 219,11 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
(3)Absatz 3,Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 248,86 € für den ersten Kessel und 231,60 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
(4)Absatz 4,Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 381,01 € monatlich je Kessel.
(5)Absatz 5,Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 16,19 €.
(6)Absatz 6,Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Abs. 1.Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Absatz eins,
(7)Absatz 7,Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 108,64 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 131,93 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.
(8)Absatz 8,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 327,28 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 94,53 € monatlich.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273055