Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss
§ 6.Paragraph 6,
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, HGHAngG zu berechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273179