Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abrechnungsnachweis
§ 7.Paragraph 7,
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273180