Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 289/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 289/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 289/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das monatliche Entgelt für die nach den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen und andere Räumlichkeiten (Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.) je Quadratmeter Nutzfläche 0,3679 €,
    2. Ziffer 2
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,6658 €.
    Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Ziffer eins, um 20%.
  2. Absatz 2,Als Nutzfläche (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
  3. Absatz 3,Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach Absatz eins, Ziffer eins, ermittelten Entgelts festgesetzt.
  4. Absatz 4,Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers (oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 €, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.
  5. Absatz 5,Die sich aus Absatz eins, und 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Schlagworte

Kellerraum, Wohnzweck

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013047

Dokumentnummer

NOR40273245