Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 289/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 289/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 289/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstige begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
    1. Ziffer eins
      Einmal noch je das einfache Entgelt:
      1. Litera a
        bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern bzw. Stiegenhausbalkontüren aus Glas gebührt ein Zuschlag von 75%.
      2. Litera b
        bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern bzw. Stiegenhausbalkontüren aus Glas gebührt ein Zuschlag von 75%.
      3. Litera c
        bei Legung einer durchgehenden Steigleitung ober Verputz oder unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
      4. Litera d
        bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog Litera c,).
      5. Litera e
        bei Fensteraustausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog Litera c,).
      6. Litera f
        bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog Litera c,).
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat, wenn die Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
      2. Litera b
        Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Hausbesorgerdienstverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wird.
  2. Absatz 2,Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie für das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung der Mülltonnenabstellplätze gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Absatz 3, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Für andere von der Hausbesorgerin bzw. vom Hausbesorger vereinbarungsgemäß erbrachte Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 14,67 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens bis 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 17/2025/XXVI/99/17, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  4. Absatz 4,Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 32,85 €. Für die Reinigung einer Toilette, die von einem unbestimmten Personenkreis benützt wird, gebührt ein monatliches Entgelt von 65,74 €.
  5. Absatz 5,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 88,16 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  6. Absatz 6,Dem Entgelt nach Absatz eins, bis 5 wird der Zuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz 3, hinzugerechnet.
  7. Absatz 7,Für eine gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes vereinbarte Anwesenheitspflicht gebührt ein Stundenlohn von 10,74 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn auf 21,48 €.
  8. Absatz 8,Sind andere Reinigungsarbeiten nach Absatz eins, bis 3 aus besonderen Gründen an einem Sonn- und Feiertag durchzuführen, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
  9. Absatz 9,Für die Betreuung einer Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten in einer Gemeinschaftswaschküche gebührt ein Entgelt von 31,88 € monatlich. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung dieser Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe. Für die Abrechnung von Waschgeldern (Münzzähler und dergleichen) gebührt ein Betrag von 14,67 € monatlich pro Waschküche.

Schlagworte

Wärmeisolierung, Reparaturarbeit, Sonntag

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013047

Dokumentnummer

NOR40273246