Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigreinigung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273247