(4)Absatz 4,Soweit dies zur Herstellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde Regelungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zur Ausgestaltung der Anzeigepflichten (Kreis der Verpflichteten und Umfang der Verpflichtung), zur Art und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens (Detaillierung der Verfahrensstufen sowie Festlegung von Teilnahme- bzw. Ausschlusskriterien), zur Ausgestaltung der Produkte, zu Stilllegungsverboten und der damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve (davon umfasst ist sowohl ein Monitoring durch die Regulierungsbehörde, eine Ex-Post-Analyse des Regelzonenführers als auch die beihilferechtliche Evaluierung nach Vorgaben der Europäischen Kommission) durch Verordnung erlassen und insoweit Abweichendes von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 115, 116, 134, 153 und 154 sowie der §§ 143 Abs. 1, 144, 145 und 146 Abs. 1 bis 3 anordnen, wobei technische Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses auch darüber hinaus abänderbar bleiben. Die Regulierungsbehörde hat vor der Erlassung und im Falle einer geplanten Änderung der Verordnung eine Stellungnahme des Regelzonenführers einzuholen und diese insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der operativen Durchführbarkeit der für die Netzreserve notwendigen Prozesse zu berücksichtigen. Änderungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren sind jedenfalls, soweit diese anwendbar sind, nur unter gleichzeitiger Beachtung der unionsrechtlichen Vergaberegelungen zulässig.Soweit dies zur Herstellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit gemäß Artikel 107, Absatz 3, AEUV erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde Regelungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zur Ausgestaltung der Anzeigepflichten (Kreis der Verpflichteten und Umfang der Verpflichtung), zur Art und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens (Detaillierung der Verfahrensstufen sowie Festlegung von Teilnahme- bzw. Ausschlusskriterien), zur Ausgestaltung der Produkte, zu Stilllegungsverboten und der damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve (davon umfasst ist sowohl ein Monitoring durch die Regulierungsbehörde, eine Ex-Post-Analyse des Regelzonenführers als auch die beihilferechtliche Evaluierung nach Vorgaben der Europäischen Kommission) durch Verordnung erlassen und insoweit Abweichendes von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 115, 116, 134, 153 und 154 sowie der Paragraphen 143, Absatz eins, 144, 145 und 146 Absatz eins bis 3 anordnen, wobei technische Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses auch darüber hinaus abänderbar bleiben. Die Regulierungsbehörde hat vor der Erlassung und im Falle einer geplanten Änderung der Verordnung eine Stellungnahme des Regelzonenführers einzuholen und diese insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der operativen Durchführbarkeit der für die Netzreserve notwendigen Prozesse zu berücksichtigen. Änderungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren sind jedenfalls, soweit diese anwendbar sind, nur unter gleichzeitiger Beachtung der unionsrechtlichen Vergaberegelungen zulässig.