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§ 147 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 147 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Regelreserve

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Regelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter Ausschreibungen zu beschaffen. Ausschreibungen sind regelmäßig durch den jeweiligen Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten. Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Artikel 20, bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Regelzonenführer hat laufend ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Regelreserve durchzuführen. Die Teilnahme am Verfahren steht allen Marktteilnehmern offen, einschließlich jenen, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten, im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Aggregatoren. Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
  3. Absatz 3,Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß Paragraph 131, aufzubringen.

Schlagworte

Erzeugungsanlage

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274063