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§ 148 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 148 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

4. Hauptstück
Versorgungssicherheit

Versorgungssicherheitsstrategie

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer die Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Absatz eins, berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:
    1. Ziffer eins
      das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich, unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
    2. Ziffer 2
      die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
    3. Ziffer 3
      die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
    4. Ziffer 4
      die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Stromerzeugungsanlagen bzw. Lieferanten;
    6. Ziffer 6
      die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
    7. Ziffer 7
      die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EnLG 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
    8. Ziffer 8
      den Risikovorsorgeplan gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/941;
    9. Ziffer 9
      den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG;
    10. Ziffer 10
      den Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 123,;
    11. Ziffer 11
      die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß Paragraph 149, sowie
    12. Ziffer 12
      die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Paragraph 144, Absatz 10,
  3. Absatz 3,Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte.
  4. Absatz 4,Marktteilnehmer, insbesondere der Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Versorgungssicherheitsstrategie ist alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu aktualisieren und in geeigneter Weise auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274064