Rechtstracker.at

§ 146 ElWG

Fassungen
24.12.2025 bis 30.12.2031 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 146 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
§ 14631.12.2031 § → § BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
§ 14624.12.202530.12.2031 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

30.12.2031

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Änderungen

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen eines gemäß Paragraph 144, Absatz 7, oder 8 ausgewählten Betreibers einer Erzeugungsanlage kann der Regelzonenführer die Dauer des Vertrags einmalig verkürzen, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Verkürzung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag eines gemäß Paragraph 145, Absatz eins, verpflichteten Betreibers kann die Dauer des Stilllegungsverbotes einmalig verkürzt werden, soweit durch den Betreiber sichergestellt wird, dass die Anlage für das Engpassmanagement unter den gleichen Verfügbarkeitsbedingungen bis zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit zur Verfügung steht. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Im Fall einer Genehmigung ist der Vertrag gemäß Paragraph 145, Absatz 2, entsprechend anzupassen. In diesem Fall sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde festgestellten angemessenen Kosten.
  3. Absatz 3,Auf Antrag eines gemäß Paragraph 144, Absatz 9, zur Stilllegung seiner Anlage verpflichteten Betreibers kann von der Stilllegung Abstand genommen oder die Dauer der vorübergehenden Stilllegung verkürzt werden, sofern dies von der Regulierungsbehörde durch Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung erfolgt, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Befristungen, durch Bescheid der Regulierungsbehörde und ist nur dann zu erteilen, wenn sich die für die Stilllegung ursprünglich maßgeblichen Gründe und Umstände wesentlich geändert haben. Die Umstandsänderung und deren Wesentlichkeit sind durch den jeweiligen Betreiber darzulegen, wobei dieser sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dem Regelzonenführer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
  4. Absatz 4,Soweit dies zur Herstellung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit gemäß Artikel 107, Absatz 3, AEUV erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde Regelungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zur Ausgestaltung der Anzeigepflichten (Kreis der Verpflichteten und Umfang der Verpflichtung), zur Art und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens (Detaillierung der Verfahrensstufen sowie Festlegung von Teilnahme- bzw. Ausschlusskriterien), zur Ausgestaltung der Produkte, zu Stilllegungsverboten und der damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve (davon umfasst ist sowohl ein Monitoring durch die Regulierungsbehörde, eine Ex-Post-Analyse des Regelzonenführers als auch die beihilferechtliche Evaluierung nach Vorgaben der Europäischen Kommission) durch Verordnung erlassen und insoweit Abweichendes von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 115, 116, 134, 153 und 154 sowie der Paragraphen 143, Absatz eins, 144, 145 und 146 Absatz eins bis 3 anordnen, wobei technische Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses auch darüber hinaus abänderbar bleiben. Die Regulierungsbehörde hat vor der Erlassung und im Falle einer geplanten Änderung der Verordnung eine Stellungnahme des Regelzonenführers einzuholen und diese insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der operativen Durchführbarkeit der für die Netzreserve notwendigen Prozesse zu berücksichtigen. Änderungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren sind jedenfalls, soweit diese anwendbar sind, nur unter gleichzeitiger Beachtung der unionsrechtlichen Vergaberegelungen zulässig.

Schlagworte

Teilnahmekriterium

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274062