Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
2. Hauptstück
Bürgerenergie
Aktive Kunden
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
Strom über Direktleitungen zu beziehen und
gemeinsam Energie gemäß § 68 zu nutzen.gemeinsam Energie gemäß Paragraph 68, zu nutzen.
(2)Absatz 2,Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die Paragraph 68, Absatz 4, sowie Paragraphen 70 und 71 zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
(4)Absatz 4,Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
Schlagworte
Flexibilitätsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274122