Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 329/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Landesschätzungsbeiräte

Paragraph 7,

Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß Paragraph 11, BoSchätzG 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu hören.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274836