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§ 8

Fassungen
ab 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute31.12.2025 BGBl. II Nr. 329/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2025BGBl. II Nr. 329/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BoSchätzG 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
    3. Ziffer 3
      drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
    Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
  2. Absatz 2,Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274837