Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des § 18 Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß § 16 Krypto-MPfG erbringen.Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des Paragraph 18, Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG erbringen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung im Sinne des § 16 Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:Die Mitteilung im Sinne des Paragraph 16, Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:
Information, welcher Tatbestand des § 16 Krypto-MPfG erfüllt ist;Information, welcher Tatbestand des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt ist;
Information, in welchem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Der Mitteilung gemäß Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß § 17 Abs. 3 Krypto-MPfG, beizufügen.Der Mitteilung gemäß Absatz 2, sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Krypto-MPfG, beizufügen.
(4)Absatz 4,Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274860