Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
2. Abschnitt
Verfahren der Registrierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Kryptowert-Betreiber (§ 5 Abs. 3 Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 22 Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 27 Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).Ein Kryptowert-Betreiber (Paragraph 5, Absatz 3, Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (Paragraph 22, Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (Paragraph 27, Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).
(2)Absatz 2,Der Antrag hat die in § 23 Abs. 1 Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.Der Antrag hat die in Paragraph 23, Absatz eins, Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.
(3)Absatz 3,Jede Änderung (§ 23 Abs. 2 Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.Jede Änderung (Paragraph 23, Absatz 2, Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274861